Terms of Service

1 Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen allen Liefer- und Leistungsverträgen des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie mit Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Sie gelten nicht für die Liefer- und Abnahmebeziehungen zu Verbrauchern gemäß § 13 BGB.

1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein wirksamer Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt hat. Das gilt gleichermaßen für Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie für Nebenabreden.

2.3 Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten, Lieferterminen sowie zu festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

2.4 Soweit Globalaufträge (z.B. Jahresaufträge) über spezifizierte Mengen und Sortimente erteilt und bestätigt werden, hat der Käufer die jeweiligen Teilmengen spätestens 4 Wochen vor dem seinerseits genannten Liefertermin schriftlich beim Verkäufer abzurufen.

2.5 Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben über Maße, Gewichte und andere Erzeugnis-Parameter sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster des Verkäufers gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Käufers auf völlige Übereinstimmung der gelieferten Ware mit diesem Muster.

2.6 Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und ähnliche Schriftstücke, die der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit den gegenseitigen Liefer- und Abnahmebeziehungen zugänglich macht, bleiben Eigentum des Verkäufers. Ihm stehen die Urheberrechte daran zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind dem Verkäufer auf Verlangen zurückzugeben.

2.7 In Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine garantierten Merkmale.

2.8 Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten und als solche gekennzeichnete Mehrwegverpackungen nicht zurückgenommen.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung fixierten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

3.2 Die Preise verstehen sich zur Lieferung ab Werk des Verkäufers. Die Verpackungs-, Versand- und Transportkosten trägt der Käufer zusätzlich.

3.3 Die Rechnung wird grundsätzlich zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware erteilt.

3.4 Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung bzw. Warenversand. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von jährlich 8 v. H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vorzinsen werden nicht gewährt.

3.6 Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Wegfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

3.8 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung des Verkäufers zuzüglich der darauf entstandenen Verspätungszinsen verwendet.

3.9 Wechsel werden, falls sie der Verkäufer hereinnimmt, nur gegen Erstattung sämtlicher Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten nimmt der Verkäufer nicht an.

3.10 Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Das gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

 

4 Lieferzeit

4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten vereinbarten Terminen (Werktag oder bestimmte Woche). Ist ein bestimmter Tag vereinbart, so gilt er als letzter Tag der vorangegangenen Woche.

4.2 Die termingerechte Lieferung des Verkäufers setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bekanntgabe der technischen Spezifikation der Ware, fristgerecht und vollständig erfüllt hat. Kommt der Käufer der Aufforderung des Verkäufers zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nach, so verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin ohne weiteres um den Zeitraum der Verspätung dieser Mitwirkungshandlung des Käufers.

4.3 Teilsendungen sind zulässig. Sie müssen jedoch vorher angekündigt werden und zeitnah erfolgen.

4.4 Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht getätigt. Falls die Ware im Einzelfall für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachlieferungszeit vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen verlangen, höchstens jedoch den Einkaufspreis der so georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wegen Mangelhaftigkeit dieser Ware kann der Käufer nur eine Kaufpreisminderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um vier Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

4.6 Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist die andere Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles, vom Vertrag zurückzutreten. Sie muss den Rücktritt jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung ankündigen.

4.7 Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht zeitgerecht geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als vier Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4.8 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweils andere Vertragspartei ihre Obliegenheiten nach den vorstehenden Punkten 4.5 und 4.6 nicht erfüllt hat.

 

5 Nachlieferungsfrist

5.1 Nach Ablauf der Lieferfrist (Punkt 4.1) wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Kalendertagen in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag als nicht erfolgt, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.

5.2 Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Nacherfüllung besteht.

5.3 Will der Käufer Schadenersatz statt Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine Frist von vier Wochen setzen mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht.

5.4 Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

6 Gefahrtragung

6.1 Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. der Sitz seiner Handelsniederlassung.

6.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen des Verkäufers stets ab Werk (EXW). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Abholung durch den Käufer oder den Beförderungsdienstleister auf den Käufer über. Er trägt die Kosten für Verpackung und Versand sowie die Transportkosten und kann den Beförderungsdienstleister bestimmen.

6.3 Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Beförderungsdienstleister, den der Verkäufer bestimmen kann, auf den Käufer über. Der Käufer trägt die Versand- und Transportkosten.

6.4 Es obliegt dem Käufer, die Ware gegen die Risiken des Transports ausreichend zu versichern.

6.5 Falls der Käufer die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht abholt oder deren Versand nicht genehmigt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Warenbereitstellung und Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

7 Mangelansprüche

7.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Herstellungs- und Materialmängeln ist. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Dichte, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Das gilt auch für handelsübliche Abweichungen, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine mustergetreue Lieferung erklärt hat.

7.2 Technisch bedingte Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge sind kein Beanstandungsgrund. Bei Artikeln, die nach individuellen Vorgaben des Käufers gefertigt wurden, gelten die Überlieferung und die Unterlieferung der vereinbarten Menge (Gewicht bzw. Stückzahl) als vertragsgerecht. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

7.3 Mängelrügen sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers gilt die Regelung des § 377 HGB.

7.4 Nach Zuschnitt oder sonstigem Beginn der Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

7.5 Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

7.6 Bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht fristgerechter Mängelanzeige ist die Haftung des Verkäufers für die betreffenden Mängel ausgeschlossen.

7.7 Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer nach seiner Wahl verpflichtet, entweder die gelieferte Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware innerhalb von zwei Wochen nach Rückerhalt der mangelhaften Ware zu liefern. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Transportkosten.

7.8 War die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung des Verkäufers erfolglos oder nicht zeitgerecht, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Käufers, sind ausgeschlossen, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung nicht vorgesehen ist.

 

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt, soweit der Verkäufer nichts anderes erklärt, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist zur Verwertung und Veräußerung der zurückgenommenen Ware berechtigt. Der Erlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie unentgeltlich für den Verkäufer aufzubewahren und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

8.4 Zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

– Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

– Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so geschieht dies für den Verkäufer, ohne dass er hieraus verpflichtet wird. Durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 947 BGB an der neuen Sache. Der Verkäufer erwirbt Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert, soweit ihm die neue Sache nicht allein gehört.

8.6 Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.7 Wurde die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer an der neuen Sache in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte zu.

8.8 Hat der Käufer die gegen ihn bestehende Forderung des Verkäufers im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen das Factoring-Unternehmen an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer hat dem Factoring-Unternehmen die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung überfällig ist.

8.9 Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung des Käufers, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle notwendigen Auskünfte zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Schuldner, Höhe der einzelnen Forderungen und Rechnungsdaten zu übergeben.

8.10 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl auf Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 

9 Verjährung

9.1 Ansprüche des Käufers aus der Verletzung eines Kaufvertrages verjähren vorbehaltlich der Regelung des § 479 BGB nach Ablauf eines Jahres, das am Tag der Warenlieferung bzw. der Warenbereitstellung beginnt. Das gilt unabhängig davon, ob die Vertragsverletzung auf einem Sachmangel oder einer anderen Pflichtverletzung beruht.

9.2 Für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Falls die Ware entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung mit einem Bauwerk verbunden wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist nach Wahl des Klägers der Ort des Geschäftssitzes bzw. der Handelsniederlassung einer der Vertragsparteien.

Stand 03/2013